Eine Zuger Aktiengesellschaft, die mit Öl und Gas handelt, geriet in der Coronakrise 2020 in finanzielle Schwierigkeiten. Ein Aktionär gab der Firma Anfang März ein Darlehen von 45 000 Franken. Ende März bezog der ­Betrieb ­einen Covid-Kredit über 500 000 Franken. Darin verbürgte sich der Bund, der Bank bei einem Darlehensverlust das Geld zu erstatten.

Ende 2020 forderte der Aktionär vereinbarungsgemäss sein Dar­lehen zurück. Die AG verweigerte die Rückzahlung des Darlehens. Sie müsse zuerst den Covid-Kredit zurückzahlen. Der Aktionär betrieb die Gesellschaft. Diese stellte sich auf den Standpunkt, die Forderung sei als nicht fällig zu beurteilen. Das Kantonsgericht gab dem Unternehmen recht. Laut Covid-Solidarbürgschaftsgesetz dürfen Gesellschaftern und nahestehenden Personen keine Kredite zurückbezahlt werden, bevor der Covid-Kredit abbezahlt ist. Der Bund als Bürge solle nicht für die Rückzahlung von Aktionärsdarlehen einstehen müssen. 

Kantonsgericht Zug, Urteil A3 2021 2 vom 24. Januar 2022