Die Eigentümerin einer Liegenschaft in St. Moritz GR vereinbarte mit dem Nachbarn, dass die Pflanzen und Bauten auf ihrem Grundstück eine bestimmte Höhe nicht überschreiten dürfen. Diese Pflanzen- und Bauhöhen­beschränkung liess sie im Grundbuch eintragen. Das bedeutet: Sie selbst und jeder künftige Eigen­tümer der Liegenschaft ist daran gebunden. Im Gegenzug erhielt die Frau eine Entschädigung von einer Million Franken.

Die Bündner Steuerverwaltung besteuerte diese Zahlung als Einkommen aus der Liegenschaft. Dagegen wehrte sich die Frau mit dem Argument, es handle sich um einen steuerfreien Kapitalgewinn. Die Behörde wies die Einsprache ab: Die Belastung des Grund­stücks mit der Pflanzen- und Bauhöhenbeschränkung sei ­Ertrag aus unbeweglichem Vermögen und unterliege der Einkommenssteuer. Das Bündner Verwaltungsgericht und das Bundesgericht kamen auf Beschwerde der Frau hin zum gleichen Schluss. Beide Instanzen prüften zwar, ob das Entgelt stattdessen der Grundstückgewinnsteuer unterliegt. Das wäre laut Steuerharmonisierungsgesetz der Fall gewesen, wenn die Eigentums­beschränkung den Wert des Grundstücks dauernd und wesentlich beeinträchtigen würde. Die Richter gingen aber nicht von einer wesentlichen Beschränkung aus, da die Entschädigung angesichts des Grundstückswerts von rund 52 Millionen Franken nicht einmal zwei Prozent ausmache.

Bundesgericht, Urteil 2C_730/2021 vom 19. Mai 2022