Nein. Mit dem Tod des Erb­lassers gehen Vermögen und Schulden an die Erben über. Ihre beiden Söhne sind von Gesetzes wegen Erben und sie haben Anspruch auf einen Pflichtteil von drei Vierteln der Erbschaft, wenn beide Elternteile tot sind. Diesen Teil können Sie nicht «sperren» oder verzögert ausliefern.

Neben dem Pflichtteil bleibt somit nach dem Tod von Vater und Mutter noch eine freie Quote von einem Viertel. Darüber können Sie als Eltern verfügen. Falls Sie einen Willensvollstrecker ernennen, können Sie ihn beauftragen, dieses Viertel nur zum Teil, nur unter bestimmten Bedingungen oder zeitlich verzögert an Ihre Söhne auszuzahlen.