Ja. Für die Berechnung des Erbschaftswerts wird als Stichtag der Todestag des Erblassers genommen. Das gilt jedoch nicht nur für die Aktiven, sondern auch für die Passiven – z. B. für eine Hypothekarschuld. Somit ist der Kontostand des Bankkontos per Todestag massgebend, auch wenn durch den Todesfall hohe Kosten anfallen. Diese sogenannten Erbgangschulden können dann in der Regel – je nach Kanton – später vom unverteilten Nachlass abgezogen werden. Dadurch sinkt auch die Steuerlast der Erben.