Ein Hausbesitzer aus dem Kanton Waadt beauftragte eine Gartenbaufirma, einen Pool und eine Terrasse zu erstellen. Es kam zum Streit ums Honorar. Die Baufirma liess daher im Grundbuch ein Bauhandwerkerpfandrecht in der Höhe von 97'000 Franken eintragen. Der Einzelrichter in Lausanne hiess die Eintragung gut. Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts Waadt hob sie wieder auf. Die Baufirma wehrte sich ohne Erfolg dagegen.

Das Bundesgericht verweigerte schliesslich die Eintragung des Pfandrechts, weil die Firma diese zu spät veranlasst hatte. Das Gesetz gibt Baufirmen vier Monate Zeit, um ihre Forderungen mit ­einem Pfandrecht auf dem Grundstück zu sichern. Die Frist beginnt nicht mit der Rechnung, sondern mit dem Abschluss der Arbeiten. Diese Frist war im vorliegenden Fall verstrichen.

Die Arbeiten sind beendet, wenn der Handwerker alle vereinbarten Leistungen erbracht hat. Geringfügige oder nebensäch­liche Arbeiten zählen nicht dazu. Auch Mangelbeseitigungen und Arbeiten, die der Handwerker ­absichtlich aufschiebt, verlängern die Eintragungsfrist nicht.

Bundesgericht, Urteil 5A_203/2023 vom 30. August 2023