Ein St. Galler Hauseigentümer besitzt ein Einfamilienhaus in Hanglage. Vor zwei Jahren drang Wasser aus dem Hang durch die Aussenwand aus Naturstein in den Keller. Der Eigentümer mel­dete den Schaden der Gebäudeversicherung. Diese lehnte die Haftung ab. Begründung: Wasserschäden seien nur versichert, wenn das Wasser ebenerdig oder oberirdisch eindringe. Im vorliegenden Fall sei jedoch Grundwasser über den Hang eingedrungen.

Der Eigentümer wehrte sich beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und beim Bundes­gericht gegen den Entscheid der Versicherung – doch ohne Erfolg. Die Regelung, wonach die Ge­bäudeversicherung bei unter­irdisch eingedrungenem Wasser nicht hafte, gelte in mehreren Kantonen, hielten die Richter fest. Zudem bezeichneten sie diese Regel als sinnvoll: So seien nur Natur­ereignisse von aussergewöhn­licher Heftigkeit ver­sichert.

Bundesgericht, Urteil 2C_105/2023 vom 7. September 2023