Ein Paar aus dem Kanton Bern besitzt ein Einfamilienhaus mit Garten. Über das Grundstück führt eine Wasserleitung. Diese hatte ein Leck. Die Gemeinde liess es reparieren. Dabei wurden Wurzeln und Äste einer 15 Meter hohen Weiss­tanne teilweise entfernt. Das Paar reklamierte bei der Gemeinde, der Baum stehe nicht mehr stabil. Die Gemeinde liess ihn fällen und übernahm die Kosten von 646 Franken.

Das Paar liess den Garten neu ­bepflanzen und schickte der Gemeinde eine Rechnung von 6800 Franken. Die Gemeinde übernahm 1800 Franken als Ersatz für den Schaden. Die Restforderung lehnte sie ab. Die ­Eigentümer beschwerten sich vor dem Regierungsstatthalter in Wangen an der Aare BE. Alle Instanzen bis zum Bundes­gericht wiesen die Beschwerde ab. 1800 Franken ­würden reichen, um eine drei Meter hohe neue Tanne einzupflanzen. Als Schadenersatz müsse man nicht ­einen gleich ­hohen Baum pflanzen.

Bundesgericht, Urteil 2D_45/2021 vom 11. November 2021