Ein Kunde einer Zürcher Bank wettete im Jahr 2014 mit mehreren Währungsgeschäften im Gesamtwert von 5,8 Millionen Franken auf einen steigenden Kurs des russischen Rubels. Am 16. Dezember 2014 verlor der Rubel rund 30 Prozent an Wert. Die Bank forderte daraufhin höhere Sicher­heiten. Der Kunde leistete diese nicht. Daher verkaufte die Bank die Wertschriften.

Der Bankkunde verlor dadurch rund 1,5 Millionen Franken – verglichen mit dem Preis, den der Rubel bei Beendigung der Währungs­geschäfte gehabt hätte. Er bestritt im Gerichtsverfahren, dass die Bank am Telefon mit der Beendigung der Geschäfte gedroht habe, und forderte Schadenersatz.

Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage des Kunden ab. Die Bank habe gemäss Vertrag bei un­genügender Deckung zusätzliche Sicherheiten fordern und bei Nichtleistung den Vertrag be­enden dürfen. Das Gericht stellte im Beweisverfahren auf die Gesprächsnotizen der Bank und auf Zeugenaussagen von Mitarbeitern ab. Alle Instanzen bis zum ­Bundesgericht bestätigten den Entscheid.

Bundesgericht, Urteil 4A_455/2022 vom 26. Januar 2023