Ein Genfer kaufte für 1,6 Millionen Franken eine Villa mit Pool. Der ­Verkäufer sagte ihm, er habe das Dach vor Jahresfrist selber renoviert. Der Pool sei funktionstüchtig. Im Vertrag hiess es, der Verkäufer erwerbe die Immobilie «im gegenwärtigen Zustand» und «ohne ­Garantie».

Im Sommer bemerkte der Käufer, dass der Pool baufällig ist und ­Wasser auszulaufen droht. Und das Dach war nach einem Jahr nicht mehr dicht. Der Genfer forderte vom Verkäufer rund 200 000 Franken für den Minderwert der Immobilie. Das Zivil- und das Kantonsgericht sowie das Bundesgericht wiesen die Klage ab. Im Verkaufszeitpunkt habe der Ver­käufer die Mängel nicht gekannt. Bei einem Altbau haftet ein Ver­käufer für diese nur bei einer absichtlichen Täuschung.

Bundesgericht, Urteil 4A_627/2020 vom 24. August 2021