Liegenschaftenhandel: Keine Doppelmakelei!
Diener zweier Herren? Das geht nicht. Ein Immobilienmakler aus dem Welschland schloss mit dem Verkäufer einer Villa einen Maklervertrag auf Provisionsbasis. Als sich ein möglicher Käufer meldete, liess der Makler auch diesen Interessenten einen Vertrag unterschreiben. Und dieser Vertrag hätte dem Vermittler eine weitere Provision eingebracht.
Eine solche Doppelmakelei ist im Immobilienbereich verboten, sagt das Bundesgericht. Denn ein Makler hat eine Treuepflicht gegenüber seinem Auftraggeber. Und Diener zweier Herren zu sein – das sei hier nicht machbar, es komme zu einem Interessenkonflikt. Denn der Makler müsste ja einerseits im Interesse des Verkäufers einen maximal hohen Verkaufspreis herausholen. Andrerseits müsste er zu Gunsten des Käufers einen möglichst tiefen Kaufpreis aushandeln.
Gemäss Bundesgericht entstehen aus diesen zwei Verträgen zwei sich widersprechende Treuepflichten. Deshalb seien beide Verträge nichtig, und der Makler verliere seine Ansprüche. (Urteil 4A_214/2014)
Alles bezahlt, aber nur halber Abzug
Eine Frau aus dem Kanton Bern ist zur Hälfte Besitzerin eines Hauses. Ihre Miteigentümerin wird von ihr finanziell unterstützt. Als eine Dachsanierung am Haus nötig wurde, bezahlte die Frau sämtliche anfallenden Kosten allein.
Nun wollte diese Frau bei den Steuern entsprechend profitieren. Sie zog deshalb in der Steuererklärung die Unterhaltskosten zu 100 Prozent ab mit dem Argument, sie habe ja schliesslich auch alle Kosten selber getragen.
Das geht aber nicht, entschied das Bundesgericht am 13. April 2015.
Denn die beiden Miteigentümerinnen müssen den Eigenmietwert der Liegenschaft je zur Hälfte als Einkommen versteuern. Und deshalb können auch beide Beteiligten nur die Hälfte der jeweils anfallenden Unterhaltskosten abziehen. (Urteil 2C_427/2014)