Eigenmietwert für leerstehende Wohnung

Ein Ehepaar besitzt ein Zweifamilienhaus. Eine Wohnung benutzt es selber, die andere steht leer, weil sie nach Meinung des Paares dringend sanierungsbedürftig ist. Muss nun das Paar den Eigenmietwert für beide Wohnungen zahlen?

Ja, sagt das Bundesgericht. Denn ein Augenschein der Veranlagungsbehörde ergab, dass die betreffende Wohnung «keineswegs baufällig und unvermietbar» sei.

Damit gilt der allgemeine Grundsatz: Wer ein benutzbares Wohnobjekt – egal, ob Wohnung oder Haus – leer stehen lässt und keinerlei Vermietungsbemühungen nachweisen kann, behält sich gewissermassen das Recht vor, das Objekt jederzeit selber nutzen zu können. Und in diesem Fall ist auch der Eigenmietwert geschuldet. (Urteil 2C_1039/2015 vom 28. April 2016)

Das Home-Office ist kein Geschäftsaufwand

Eine Aktiengesellschaft zahlte ihren vier Hauptaktionären je 300 Franken pro Monat an die Kosten ihrer Privatwohnung. Diese Zahlungen erfolgten als Abgeltung dafür, dass die vier Aktionäre immer wieder zu Hause arbeiteten. Darf nun die AG diese Zahlungen als Geschäftsaufwand steuerlich in Abzug bringen?

Nein, sagt das Bundesgericht. Denn effektiv arbeiteten die Aktionäre nur gelegentlich zu Hause, und am Geschäftsort gab es genügend freie Arbeitsplätze. Deshalb bestehe zwischen der Zahlung für die Wohnungskosten und dem tatsächlichen Nutzen für die Gesellschaft ein «offensichtliches Missverhältnis». Damit sei der Aufwand in diesem konkreten Fall geschäftsmässig nicht begründet.

Dafür darf das Unternehmen mehrere Zehntausend Franken steuerlich abziehen, die es dem Schlittschuhclub Bern für die Mitgliedschaft im «Executive Club», einer Supportervereinigung von Wirtschaftsleuten, gezahlt hatte. Solche Ausgaben dienten der Kundenwerbung und dem geschäftlich notwendigen Networking. Das Unternehmen hatte argumentiert, es habe so einen Mehrumsatz von 12 Millionen Franken generiert. (Urteil 2C_795/2015 vom 3. Mai 2016)