Bei Liegenschaften sind die ­Unterhaltskosten grundsätzlich ­abzugsfähig. Das gilt nicht nur für die üblichen werterhaltenden  Investitionen oder Umbauten. ­Abzugsfähig sind auch Anwalts- und Gerichtskosten, wenn es bei einem Gerichtstreit darum geht, den Wert der Liegenschaft zu erhalten. 

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Eigentümer mit Hilfe eines ­Anwalts via Gericht eine Lärmquelle verhindern will, die in seiner Nähe gebaut werden soll.

Dennoch kann ein Gegner des ­neuen Fussballstadions in Aarau seine Anwaltskosten nicht ­ab­ziehen. Er hatte Beschwerde ­gegen den Bau eingereicht. Doch das Gericht sah bei ihm ­keine «spezifische Betroffenheit». Er ­hatte nicht belegen können, dass der Wert seines 680 Meter ­vom Stadion entfernten Hauses ­durch «übermässigen» Verkehrslärm sinken würde.

(Urteil 2C_690/2016 vom 2. Februar 2017)