Eine Frau verlegte ihren Wohnsitz vom Kanton Zürich ins Tessin und wollte dort besteuert werden. Sie argumentierte, ihre Schriften seien im Tessin hinterlegt, und hier übe sie auch ihre politischen Rechte aus.

Doch damit ist sie vor Bundes­gericht abgeblitzt. Das polizeiliche Domizil sei nicht entscheidend.  Vielmehr zähle derjenige Ort als steuerrechtlicher Wohnsitz, zu dem man «stärkere Bezie­hungen» unterhalte. Und das sei bei dieser Frau der Kanton Zürich. 

Hier habe sie ein Haus, dessen Unterhaltskosten nicht gesunken seien. Es fehlten zudem Belege für einen Umzug und die Neueinrichtung einer Wohnung im Tessin. 

Die Frau sei auch Verwaltungsrätin bei mehreren Firmen im Kanton Zürich und in der Deutschschweiz. Sie fahre zudem ein im Kanton ­Zürich eingelöstes Geschäftsauto. 

Und vereinzelte Quittungen von Lebensmittelgeschäften im Kanton Tessin seien wenig aussagekräftig. 

(Urteil 2C_565/2016 vom 21. Dezember 2016)