Eine Firma verwaltete das Ver­mögen eines Zürcher Ehepaars. Sie schloss für die zwei Kunden Ende 2014 ein Geschäft ab zur Absicherung des Euro-Franken-Währungs­risikos mit einer Laufzeit bis Mitte 2015. Anfang 2015 gab die Schweizerische Nationalbank den Euro-­Mindestkurs von Fr. 1.20 auf. Das Ehepaar erlitt dadurch einen Verlust von 157 200 Franken.

Das Paar verlangte von der Firma Schadenersatz und erhielt vor dem Bezirksgericht Hinwil ZH zunächst Recht. Die Vermögensverwalterin habe die Kunden in Bezug auf eine mögliche Aufgabe des Mindest­kurses durch die Nationalbank und die mögliche Verlusthöhe mangelhaft aufgeklärt.

Auf Berufung der Firma kippte das Zürcher Obergericht den Entscheid. Laut den Richtern war die strittige Anlage vertragskonform und die Aufgabe des Mindestkurses unvorhersehbar. Das Bundesgericht war gleicher Ansicht.

Bundesgericht, Urteil 4A_210/2020 vom 9. November 2020