Aktionäre, die mehr als 10 Prozent des Kapitals besitzen, dürfen laut Gesetz die Einberufung einer Generalversammlung fordern. Ein Anleger erwarb 60 Prozent der Aktien einer Textilfirma aus dem Baselbiet. Er forderte die Durchführung einer Generalversammlung, an der die Neuwahl des Verwaltungsrats zu traktandieren sei. Der Verwaltungsrat lehnte das Gesuch ab.

Der Aktionär forderte deshalb vor dem ­Zivilkreisgericht in Arlesheim BL, die Gesellschaft sei zur Durchführung der Generalversammlung zu verpflichten. Das Zivilkreisgericht lehnte den ­Antrag ab. Das Kantons­gericht Baselland hin­gegen ­verpflichtete das Unternehmen zur Durchführung der GV.

Das Bundesgericht bestätigte den ­Entscheid der Kantonsrichter. ­Begründung: Der Verwaltungsrat der Firma habe die Ein­ladung für die ordentliche Jahresversammlung nur im Schweizerischen ­Handelsamtsblatt publiziert. Laut den Statuten des Unternehmens hätte die Einladung ­jedoch per Brief oder E-Mail verschickt werden müssen. Aus diesem Grund müsse die Generalversammlung nochmals durchgeführt werden.

Bundesgericht, Urteil 4A_369/2022 vom 7. Februar 2023