Ein Stockwerkeigentümer aus Baden AG brachte am Dach Funkantennen, an seinen Garagen eine Überwachungskamera und ein Hinweisschild und auf dem Balkon Satellitenschüsseln und ein Seil zu einer Strassenlampe an. Die anderen Stockwerk­eigentümer beschlossen, der Mann müsse diese Sachen entfernen. Sie störten sich am Anblick der Anlagen und wollten sich nicht filmen lassen. Doch der Mann weigerte sich.

Die Eigentümergemeinschaft entschied daraufhin, einen Anwalt zu beauftragen, und brachte den Fall vor das Be­zirksgericht Baden AG – allerdings ohne Erfolg. Der beklagte Eigentümer wehrte sich dort mit dem Argument, die Beschlüsse der Versammlungen der Stockwerkeigentümer seien nicht gültig zustande gekommen.

Grund: Die Themen seien nicht korrekt traktandiert worden. Und auf seinem Balkon dürfe er machen, was er wolle. Dazu zähle auch das Aufstellen von Satellitenschüsseln. Für die Antenne gebe es ausserdem eine Baubewilligung und eine schriftliche Einverständniserklärung von anderen Miteigentümern.

Die Gemeinschaft gelangte darauf an das Obergericht des Kantons Aargau. Dieses verpflichtete den Stockwerk­eigentümer, die Installationen abzubrechen. Beschlüsse der Gemeinschaft müsse man innert 30 Tagen anfechten. Der Wohnungsbesitzer habe diese Frist verpasst. Ohne Anfechtung seien nur Beschlüsse ungültig, die das Wohneigentum besonders schwerwiegend verletzen. Die Beschlüsse der Gemeinschaft seien aber nicht offensichtlich falsch und daher gültig. Satellitenschüsseln auf dem Balkon müsse der Eigentümer entfernen, wenn sie von aussen sichtbar sind.

Obergericht Aargau, Urteil ZSU.2022.209 vom 9. Januar 2023