Ein Mann aus dem Kanton St. Gallen schloss im Jahr 1996 bei der damaligen Winterthur-Leben (heute Axa Leben AG) eine Lebensversicherung ab. Sie enthielt unter anderem Leistungen im Erlebens- oder Todesfall und eine Überschussbeteiligung. Die jährliche Prämie belief sich auf 3000 Franken. Beim Vertragsablauf Ende 2018 erhielt der Mann die vereinbarte Summe im Erlebensfall von rund 65000 Franken plus einen Bonus aus dem Überschuss in der Höhe von rund 4500 Franken.

Der Mann forderte von der Axa einen höheren Bonus von mindestens 20 000 Franken. Er klagte den Betrag beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ein und verlangte die Herausgabe der Jahresabschlüsse 1996 bis 2019.

Damit blitzte er sowohl beim kantonalen Versicherungsgericht als auch vor Bundesgericht ab: Ver­sicherte hätten gegenüber den Versicherungen kein Recht auf ­Offenlegung des Überschuss­planes und genauso wenig auf die detaillierten Jahresrechnungen. Die Bundesrichter verwiesen den Mann an die Finanzmarktaufsicht (Finma). Diese überprüfe die Überschusswerte als Aufsichtsbehörde auf Verlangen kostenlos.

Bundesgericht, Urteil 9C_362/2021 vom 9. März 2022