Ein Ehepaar aus dem Kanton Aargau verlegte am 1. April 2009 seinen Wohnsitz in eine Bündner Gemeinde. Am 7. April liess sich der Mann sein Altersguthaben aus einer Freizügigkeitsstiftung der zweiten Säule in der Höhe von 3,45 Millionen Franken auszahlen. Er gab an, er mache sich selbständig. Graubünden gehört zu den  Kantonen mit den tiefsten Steuern auf Vorsorgekapital. Ein paar Monate später verlegte das Paar seinen Wohnort wieder in die Aargauer Gemeinde zurück.

Der Kanton Graubünden besteuerte das Kapital zum günstigen Vorsorgetarif. Drei Jahre später beanspruchte jedoch auch der Kanton Aargau die Steuer auf dem ausbezahlten Kapital. Er argumentierte, entscheidend sei der Wohnsitz am Ende des Jahres. Später stellte das Aargauer Steueramt fest, dass sich der Ehemann gar nicht wie angekündigt selbständig gemacht hatte. Es erhob auf das Vorsorgekapital somit nicht den günstigeren Sondertarif auf Vorsorgekapital, sondern den normalen Steuerbetrag der Einkommens- und Vermögenssteuern des Kantons Aargau und des Bundes. Das Paar wehrte sich dagegen vor dem Verwaltungsgericht Aargau sowie vor Bundesgericht – ohne Erfolg.

Denn bei einem ungerechtfertigten Bezug profitieren sie nicht vom günstigen Sonderkurs für Kapitalbezüge, sondern zahlen auf das Einkommen die normalen Einkommenssteuern. Das Aargauer Paar muss neben höheren Steuern auch die Verfahrenskosten von mehreren Zehntausend Franken tragen.

Bundesgericht, Urteil 9C_542/2023 vom 20. Dezember 2023