Eine Zürcher Stiftung liess ihr Geld in den Jahren 2009 bis 2014 von ­einer Vermögensverwalterin in Fonds investieren. Diese kaufte damit Anteile eines Dachfonds, statt direkt Anteile der jeweiligen Zielfonds zu erwerben. Die Stiftung klagte 2019 beim Handels­gericht Zürich und machte geltend, dadurch seien unnütze Kosten von insgesamt rund 1,24 Millionen Franken entstanden. Die Verwalterin müsse den ­Schaden ersetzen und Einblick in einbehaltene Rückvergütungen geben. Die Vermögensverwalterin wehrte sich mit dem Argument, die Stiftung habe Kenntnis vom Vorgehen gehabt und dieses ­damit genehmigt. Es seien Ver­treter der Vermögensverwalterin – etwa der Geschäftsführer – im Stiftungsrat gesessen.

Damit kam die Frau nicht durch. Die Vertreter hätten sich in einem Interessenkonflikt befunden, daher müsse sich die Stiftung deren Wissen nicht anrechnen lassen. Das Handelsgericht sprach der Stiftung rund 651'000 Franken zu. Zudem muss die Vermögensverwalterin zur Höhe von einbehal­tenen Rückvergütungen Auskunft geben. Das Bundesgericht be­stätigte das Urteil.

Bundesgericht, Urteil 4A_350/2023 vom 21. November 2023