Eine Entsorgungsfirma aus dem Baselbiet lud ihre Aktionäre zur Generalversammlung ein. ­Unter anderem sollten die Statuten geändert werden. Wegen der Pandemie sollte die Abstimmung im Jahr 2020 schriftlich durch­geführt werden. Eine Gemeinde stellte als Aktionärin vor der ­Abstimmung zwei Anträge. Die Statuten­revision solle bis zur nächsten GV verschoben werden. Falls das nicht beschlossen werde, sei die Statutenänderung abzulehnen.

Der Verwaltungsrat der Firma liess die Aktionäre nicht über ­diese Anträge abstimmen. Grund: Über Verfahrensanträge entscheide der Verwaltungsrat und nicht die Generalversammlung. Die ­Aktionäre nahmen die Statuten­änderung bei der schriftlichen ­Abstimmung an.

Die unterlegene Gemeinde wehrte sich dagegen. Das Zivil­gericht in Arlesheim hob den ­Beschluss der Versammlung auf. Alle Instanzen bis zum Bundes­gericht bestätigten den Entscheid. Jeder Aktionär müsse die Gelegenheit haben, der ­Versammlung Anträge zu stellen. Die Aktien­gesellschaft habe der Aktionärin dieses Recht verweigert und so den Beschluss der Versammlung verfälscht.

Bundesgericht, Urteil 4A_380/2022 vom 30. Januar 2023