Zwei zerstrittene Brüder besitzen eine Zuger Aktiengesellschaft. Der Verwaltungsrat besteht aus den beiden und einem weiteren Mitglied. Eine Sitzung des Ver­waltungsrats fand in Form einer Videokonferenz via Internet statt. Zugelassen waren nur die Ver­wal­tungsräte. Der Vorsitzende – einer der Brüder – bemerkte aber, dass ein Unbekannter zugeschaltet war. Er forderte ihn auf, die Sitzung zu verlassen – vergeblich. Der Vorsitzende beendete deshalb die Sitzung und verliess die Videokonferenz. Die verbleibenden Ver­waltungsräte änderten darauf die vertretungsberechtigten ­Personen im Handelsregister.

Der übergangene Vorsitzende forderte beim Kantonsgericht Zug eine Sperre des Handelsregisters für alle Änderungen des Unternehmens. Dieses beschwerte sich dagegen vor dem Obergericht Zug – ohne Erfolg. Das Gericht entschied, dass der Vorsitzende die nicht ordnungsgemäss durchgeführte Sitzung abbrechen durfte. Die von den beiden anderen Verwaltungsräten nach Sitzungsende gefassten Beschlüsse seien ungültig. Die Verwaltungsräte hätten beim Gesamtverwaltungsrat Einsprache erheben können, wenn sie mit der Sitzungsleitung nicht einverstanden gewesen ­wären. Dann hätte die Mehrheit der Verwaltungsräte über den weiteren Sitzungsablauf einen Beschluss fassen können.

Obergericht Zug, Urteil Z2 2022 37 vom 5. Januar 2023