Ein 30-Jähriger Mann aus dem Kanton St. Gallen arbeitete werktags in Bern. Sein Wohnsitz blieb in St. Gallen, wo er mit seinen Brüdern im eigenen Haus lebte. Dort war er gut verwurzelt und pflegte zahlreiche soziale Kon­takte.

Nach fünf Jahren Wochenaufenthalt ging die Steuerverwaltung des Kantons Bern davon aus, dass der Ostschweizer in Bern gesellschaftliche Beziehungen geknüpft habe, die gewichtiger seien als die Kontakte am Wochenende in St. Gallen. Die Steuerbehörde beurteilte ihn als in Bern steuerpflichtig.

Dagegen wehrte sich der Mann bis vor Bundesgericht vergeblich. Es urteilte: Alleinstehende, die länger als fünf Jahre am selben Ort arbeiten oder über 30 Jahre alt sind, haben ihren Lebensmittelpunkt in der Regel am Arbeitsort und gelten dort als steuerpflichtig.

Bundesgericht, Urteil 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021