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K-Geld 2/2004
31.03.2004
Ja. Da Ihre beiden Teilzeiteinkommen zusammen den so genannten koordinierten Lohn von 25 320 Franken übersteigen, können Sie einer Vorsorgeeinrichtung beitreten. Dazu müssen Sie ein Konto bei der BVG-Auffangeinrichtung eröffnen. Auf dieses Konto zahlen Sie Ihre Vorsorgebeiträge ein. Mindestens die Hälfte dieser Gelder müssen vom Arbeitgeber bezahlt werden.
Grundsätzlich können Sie auch der Pensionskasse eines Ihrer Arbeitgeber beitreten. Der andere würde sich dann entsprechend beteiligen. Voraussetzung ist aber, dass die betreffende Vorsorgeeinrichtung solche Fälle in ihrem Reglement vorsieht.
Im Rahmen der ersten Revision zum Gesetz über die berufliche Vorsorge ist die Schwelle, ab der Arbeitnehmer zwingend einer Pensionskasse angehören müssen, drastisch gesenkt worden. Ab 2005 liegt sie bei 18 990 Franken. Es kann also gut sein, dass Sie ab kommendem Jahr in der ganz normalen Vorsorgeeinrichtung Ihrer beiden Arbeitgeber Aufnahme finden.
(fh)
Grundsätzlich können Sie auch der Pensionskasse eines Ihrer Arbeitgeber beitreten. Der andere würde sich dann entsprechend beteiligen. Voraussetzung ist aber, dass die betreffende Vorsorgeeinrichtung solche Fälle in ihrem Reglement vorsieht.
Im Rahmen der ersten Revision zum Gesetz über die berufliche Vorsorge ist die Schwelle, ab der Arbeitnehmer zwingend einer Pensionskasse angehören müssen, drastisch gesenkt worden. Ab 2005 liegt sie bei 18 990 Franken. Es kann also gut sein, dass Sie ab kommendem Jahr in der ganz normalen Vorsorgeeinrichtung Ihrer beiden Arbeitgeber Aufnahme finden.
(fh)
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