K-Geld zitierte in der letzten Ausgabe ein Urteil des Bundes­gerichts vom 20. Dezember 2023, wonach Kapitalbezüge der zweiten und der dritten Säule dort steuerbar sind, wo die Steuerpflichtigen Ende Jahr ­wohnen (K-Geld 1/2024). Dieser Gerichtsentscheid basiert auf ­einem Streit, der auf das Steuerjahr 2009 zurückgeht. Im Jahr 2014 wurde das Gesetz geändert. Seither sind Kapitalbezüge dort ­steuerbar, wo die Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt des Bezugs der Leistung wohnten.